Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Entrümpelung, Haushaltsauflösung, Firmenumzüge und ergänzende Leistungen
Unternehmensdaten
- Inhaber: Maximilian Husch, handelnd unter „Raumwerk Husch“
- Ladungsfähige Geschäftsanschrift: Bodelschwinghstraße 71, 41751 Viersen
- E-Mail-Adresse: info@raumwerk-husch.de
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE404541120
- Telefonnummer: 02162 268 54 99
Vertragspartner
Vertragspartner: Maximilian Husch, handelnd unter „Raumwerk Husch“, Bodelschwinghstraße 71, 41751 Viersen, Telefon: 02162 268 54 99, E-Mail: info@raumwerk-husch.de. Nachfolgend „Auftragnehmer“. Der Kunde wird nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
Inhaltsübersicht
- § 1 Geltungsbereich und Begriffe
- § 2 Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
- § 3 Leistungsumfang und geschuldeter Endzustand
- § 3a Besondere Bestimmungen für Firmen- und Gewerbeumzüge
- § 4 Besichtigung, Preise, Festpreis und Kostenanschlag
- § 5 Termine, Leistungszeit und Verzögerungen
- § 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- § 6a Besondere Mitwirkungspflichten bei Firmen- und Gewerbeumzügen
- § 7 Räumungsfreigabe, Eigentumsübertragung, Fremdrechte und aufgefundene Gegenstände
- § 8 Ausgeschlossene Stoffe, gefährliche Abfälle und Sicherheitsrisiken
- § 9 Verwertung, Entsorgung und Nachweise
- § 10 Einsatz von Subunternehmern und Partnerbetrieben
- § 11 Leistungsänderungen und Zusatzaufträge
- § 12 Fertigstellung, Übergabe und Abnahme
- § 13 Mängelrechte
- § 14 Abschlagszahlungen, Rechnung, Fälligkeit und Zahlungsverzug
- § 15 Kündigung oder Absage durch den Auftraggeber
- § 16 Widerrufsrecht von Verbrauchern und vorzeitiger Arbeitsbeginn
- § 17 Leistungsverweigerung, Unterbrechung und Kündigung aus wichtigem Grund
- § 18 Allgemeine Haftung
- § 18a Transporthaftung bei Firmen- und Gewerbeumzügen
- § 19 Höhere Gewalt und sonstige nicht zu vertretende Hindernisse
- § 20 Schlüssel, Foto- und Leistungsdokumentation, Datenschutz
- § 21 Verbraucherstreitbeilegung
- § 22 Rechtswahl und Gerichtsstand
- § 23 Schlussbestimmungen
- Widerrufsbelehrung
§ 1 Geltungsbereich und Begriffe
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Entrümpelungen, Haushalts- und Wohnungsauflösungen, Räumungen, Demontagen, Abtransport, Verwertung oder Entsorgung, besenreine Übergaben, Grundreinigungen, Firmen- und Gewerbeumzüge, Büroumzüge sowie ausdrücklich beauftragte ergänzende Renovierungs-, Transport- und Koordinationsleistungen.
2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Firmen- und Gewerbeumzüge werden ausschließlich gegenüber Unternehmern erbracht; Umzüge für Verbraucher sind nicht Bestandteil des Leistungsangebots.
3. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen, das konkrete Angebot, ein Leistungsverzeichnis und das von beiden Seiten bestätigte Besichtigungs- oder Übergabeprotokoll gehen diesen AGB vor. Bei Widersprüchen gilt die speziellere Vereinbarung.
4. Abweichende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 13, 14, 305 bis 310 BGB, insbesondere §§ 305b und 310 BGB; für Firmen- und Gewerbeumzüge ergänzend §§ 407 ff. und 451 ff. HGB.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
1. Darstellungen auf der Webseite, unverbindliche Beispielpreise und Ergebnisse eines Preisrechners sind keine verbindlichen Angebote. Sie dienen ausschließlich der Orientierung.
2. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines konkreten Angebots, durch eine Auftragsbestätigung oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistung zustande. Bei Verbrauchern werden diese AGB nur Vertragsbestandteil, wenn vor Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde und eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestand.
3. Soweit im Angebot keine andere Bindungsfrist genannt ist, kann das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen angenommen werden. Spätere Annahmen gelten als neues Angebot des Auftraggebers und bedürfen der Bestätigung des Auftragnehmers.
4. Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge: individuell ausgehandelte Vereinbarungen, Auftragsbestätigung oder Angebot einschließlich Leistungsverzeichnis, Besichtigungs- und Angebotsprotokoll, Nachträge, diese AGB. Eine Widerrufsbelehrung und die Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn sind eigenständige Verbraucherunterlagen.
5. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderlichen Vertragsinformationen und die Vertragsbestätigung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 145 bis 147, § 305 Abs. 2, §§ 312b bis 312f BGB; Art. 246a § 1 und § 4 EGBGB.
§ 3 Leistungsumfang und geschuldeter Endzustand
1. Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich ausschließlich aus dem angenommenen Angebot, dem Leistungsverzeichnis und den dort bezeichneten Räumen, Nebenflächen und Gegenständen.
2. „Besenrein“ bedeutet, dass die zur Räumung freigegebenen beweglichen Gegenstände entfernt, vereinbarte einfache Demontagen ausgeführt, die geräumten Bodenflächen gefegt und grobe lose Verschmutzungen beseitigt werden. Eine Fein- oder Nassreinigung, die Entfernung von Kalk, Fett, Kleberesten, Nikotin, Schimmel oder baubedingten Rückständen, Fensterreinigung und Schönheitsreparaturen sind nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wurden.
3. „Grundreinigt“ umfasst zusätzlich nur die im Angebot bezeichneten Reinigungsleistungen, etwa die intensive Reinigung von Bad, WC und Küche, die Nassreinigung geeigneter Böden und das Wischen vereinbarter sichtbarer Flächen. Fenster, Außenflächen, schwer zugängliche Bereiche, Schadstoff- oder Schimmelbeseitigung sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.
4. „Renoviert“ umfasst ausschließlich die in einem Leistungsverzeichnis konkret beschriebenen Maler-, Boden- oder Kleinreparaturleistungen. Aus dem Begriff allein folgt keine Pflicht zu einer vollständigen Sanierung, Mangelbeseitigung am Gebäude oder Herstellung eines neuwertigen Zustands.
5. Leistungen an nicht zugänglichen, verschlossenen oder im Angebot nicht bezeichneten Bereichen sowie statische, technische, sanitäre, elektrische, schadstoffbezogene oder genehmigungspflichtige Arbeiten gehören nicht zum Auftrag, sofern sie nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig vereinbart wurden.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 631, 633 BGB; ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB.
§ 3a Besondere Bestimmungen für Firmen- und Gewerbeumzüge
1. Soweit der Schwerpunkt des Vertrags in der entgeltlichen Beförderung betrieblichen Umzugsguts von einer Übernahmestelle zu einer Ablieferungsstelle liegt, gelten ergänzend die Vorschriften über den Frachtvertrag und den Umzugsvertrag nach §§ 407 ff. und 451 ff. HGB. Für transportbezogene Rechte und Pflichten gehen diese besonderen frachtrechtlichen Regelungen den werkvertraglichen Bestimmungen dieser AGB vor.
2. Als Umzugsgut gelten die im Angebot, Leistungsverzeichnis, Inventar oder Übergabeprotokoll zur Beförderung bezeichneten beweglichen Sachen. Gegenstände, die am Ausgangsstandort geräumt, verwertet oder entsorgt werden sollen, sind gesondert als Räumgut zu bezeichnen und bedürfen einer eigenen Räumungsfreigabe.
3. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und dem Leistungsverzeichnis. Das Verladen, die Beförderung und das Entladen des bezeichneten Umzugsguts gehören zur vereinbarten Beförderungsleistung, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Abweichend von § 451a Abs. 1 HGB sind das Ab- und Aufbauen von Möbeln sowie sonstige Montageleistungen nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind. Verpackung, Kennzeichnung, Verpackungsmaterial, Arbeitsplatz- oder Regalmontagen und sonstige Zusatzleistungen sind ebenfalls nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.
4. Bei Computern, Monitoren, Servern, Datenträgern, Telefon-, Netzwerk- und sonstiger IT-Technik umfasst die Leistung ohne ausdrückliche Zusatzvereinbarung ausschließlich den körperlichen Transport. Datensicherung, fachgerechte Außerbetriebnahme, Trennung von Netzwerken oder Stromversorgungen, Verkabelung, Anschluss, Konfiguration, Inbetriebnahme und Funktionsprüfung sind nicht geschuldet. Die gesetzliche Haftung für Verlust oder körperliche Beschädigung des übernommenen Umzugsguts wird dadurch nicht eingeschränkt.
5. Besonders schwere, sperrige, empfindliche oder außergewöhnlich wertvolle Gegenstände, insbesondere Tresore, Maschinen, Server- oder Netzwerkschränke, Labor- oder Medizintechnik und vergleichbare Spezialgüter, sind vor Vertragsschluss vollständig anzugeben. Ihre Beförderung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in den Leistungsumfang aufgenommen wurde und die technischen sowie gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
6. Eine Zwischenlagerung oder Einlagerung von Umzugsgut ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung ist die Beförderung zur vereinbarten Ablieferungsstelle geschuldet.
7. Werden Firmenumzug und Entrümpelung oder Entsorgung gemeinsam beauftragt, bleiben beide Leistungsbereiche rechtlich und tatsächlich getrennt. Die Eigentumsübertragung nach § 7 gilt ausschließlich für ausdrücklich zur Räumung freigegebene Gegenstände und niemals für Umzugsgut.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 407, 410, 411, 415, 420, 425 ff. sowie §§ 451 bis 451h HGB; §§ 133, 157 BGB.
§ 4 Besichtigung, Preise, Festpreis und Kostenanschlag
1. Angebote beruhen auf den bei der Besichtigung erkennbaren Verhältnissen und den Angaben des Auftraggebers, insbesondere zu Fläche, Füllgrad, Zugänglichkeit, Laufwegen, Stockwerk, Aufzug, Parklage, Abfallarten, Einbauten und Risiken. Bei Firmen- und Gewerbeumzügen sind zusätzlich insbesondere Art und Menge des Umzugsguts, Anzahl von Arbeitsplätzen und Kartons, Maße und Gewichte besonderer Gegenstände, Demontage- und Montagebedarf, Ausgangs- und Zielstandort, Etagen, Aufzüge, Tragestrecken, Ladezonen und verbindliche Zeitfenster maßgeblich.
2. Ein ausdrücklich als Festpreis bezeichneter Preis gilt für den vereinbarten Leistungsumfang und den dokumentierten Zustand. Er ändert sich nicht allein deshalb, weil der tatsächliche Zeitaufwand höher oder niedriger ausfällt.
3. Werden nach Vertragsschluss nicht erkennbare oder vom dokumentierten Zustand wesentlich abweichende Umstände festgestellt, etwa verdeckte Abfälle, zusätzliche Räume, erhebliche Mehrmengen, Schädlingsbefall, Fäkalien, Spritzen, Schimmel, asbestverdächtige Baustoffe oder andere Sicherheitsrisiken, darf der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten unterbrechen. Vor Mehrleistungen oder einer Preisänderung wird ein Nachtrag angeboten. Ohne Zustimmung schuldet der Auftragnehmer den zusätzlichen Leistungsumfang nicht.
4. Ist eine Preisangabe ausdrücklich als unverbindlicher Kostenanschlag bezeichnet und ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
5. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer und unvermeidbarer Preisbestandteile angegeben. Gegenüber Unternehmern gelten Nettopreise nur, wenn dies im Angebot klar ausgewiesen ist.
6. Eine Wertanrechnung für Antiquitäten, Geräte, Sammlungen, Metalle oder andere Gegenstände erfolgt nur, wenn Gegenstand und Betrag im Angebot oder Protokoll konkret bezeichnet sind. Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Anrechnung eines vermuteten Wiederverkaufswerts.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 632, 632a, 649 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 7 EGBGB; § 307 BGB.
§ 5 Termine, Leistungszeit und Verzögerungen
1. Ein Ausführungs- oder Fertigstellungstermin ist nur verbindlich, wenn er im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Sonstige Zeitangaben sind Planungsangaben.
2. Verzögert sich die Leistung durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, nicht gewährten Zugang, nicht bereitgestellte Schlüssel, nicht geräumte Zufahrten, behördliche Maßnahmen, Annahmestopps von Entsorgungsanlagen, extreme Witterung oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern.
3. Gesetzliche Rechte wegen Verzugs, Unmöglichkeit, Rücktritts oder Schadensersatzes bleiben bestehen. Eine Haftungsbefreiung tritt nicht ein, soweit der Auftragnehmer den Hinderungsgrund zu vertreten hat.
4. Bei Firmen- und Gewerbeumzügen muss der Auftraggeber die vereinbarten Zugangs-, Lade- und Entlademöglichkeiten an Ausgangs- und Zielstandort rechtzeitig sicherstellen. Entstehen nach Übernahme des Umzugsguts aufgrund eines dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnenden Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses Wartezeiten, Umwege oder zusätzliche Fahrten, richten sich Weisungs-, Aufwendungs- und Vergütungsansprüche nach den gesetzlichen frachtrechtlichen Vorschriften und den konkret getroffenen Vereinbarungen.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 271, 275, 280, 286 Abs. 4, §§ 323 und 326 BGB; bei Firmenumzügen ergänzend §§ 418 bis 420 HGB.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber verschafft rechtzeitig sicheren und rechtmäßigen Zugang zu allen beauftragten Bereichen, stellt vereinbarte Schlüssel bereit und sorgt dafür, dass Zufahrten, Treppenhäuser, Aufzüge und Laufwege im vereinbarten Umfang benutzt werden dürfen.
2. Der Auftraggeber informiert vor Arbeitsbeginn vollständig über bekannte Gefahren und Besonderheiten, insbesondere instabile Bauteile, verdeckte Leitungen, Feuchtigkeit, Schimmel, Tier- oder Schädlingsbefall, Fäkalien, Spritzen, Medikamente, Chemikalien, Waffen, Munition und asbestverdächtige Materialien.
3. Der Auftraggeber entfernt oder kennzeichnet vor Arbeitsbeginn alle Gegenstände, die nicht geräumt werden dürfen, und sichert Bargeld, Schmuck, Urkunden, Schlüssel, Datenträger, persönliche Dokumente und sonstige Wertsachen. Ausnahmen werden im Protokoll oder durch eindeutige Kennzeichnung festgehalten.
4. Soweit Reinigung vereinbart ist, stellt der Auftraggeber nutzbare Wasser- und Stromanschlüsse kostenfrei bereit, sofern das Angebot nichts anderes regelt.
5. Erforderliche Mitwirkungshandlungen, behördliche Genehmigungen, Halteverbotszonen, Containerstellflächen oder Zustimmungen Dritter werden nach der im Angebot festgelegten Zuständigkeit beschafft. Der Auftragnehmer schuldet keine behördliche Genehmigung, sondern nur die vereinbarte Antragstellung oder Koordination.
6. Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Entschädigung verlangen, eine Frist zur Nachholung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf kündigen. Abgerechnet werden nur gesetzlich ersatzfähige und nachweisbare Aufwendungen, Stillstandskosten oder Schäden.
Gesetzliche Grundlagen: § 241 Abs. 2, § 254, §§ 642 und 643 BGB.
§ 6a Besondere Mitwirkungspflichten bei Firmen- und Gewerbeumzügen
1. Der Auftraggeber hat Art, Menge, Maße und, soweit für die Durchführung erheblich, das Gewicht des Umzugsguts zutreffend anzugeben. Besondere Empfindlichkeit, hoher Einzelwert, ungewöhnliche Abmessungen, erschwerte Tragewege sowie sonstige für Planung und Beförderung erhebliche Eigenschaften sind vor Vertragsschluss mitzuteilen.
2. Der Auftraggeber stellt an Ausgangs- und Zielstandort rechtzeitig die erforderlichen Zutritts- und Nutzungsberechtigungen sicher, benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und sorgt dafür, dass vereinbarte Aufzüge, Ladezonen, Stellflächen und Zugangswege tatsächlich genutzt werden können. Erforderliche Zustimmungen von Vermietern, Eigentümern, Hausverwaltungen oder sonstigen Dritten werden nach der im Angebot festgelegten Zuständigkeit beschafft.
3. Verpackt oder kennzeichnet der Auftraggeber Umzugsgut selbst, hat er eine für die vereinbarte Beförderung geeignete und transportsichere Verpackung und Kennzeichnung sicherzustellen. Kartons und Behältnisse sind so zu verschließen und, soweit erforderlich, mit Zielbereich oder Zielraum zu kennzeichnen, dass eine ordnungsgemäße Beförderung und Ablieferung möglich ist.
4. Soll gefährliches Gut befördert werden, muss der Auftraggeber die genaue Art der Gefahr und erforderliche Vorsichtsmaßnahmen rechtzeitig vor Übernahme in Textform mitteilen. Unbeschadet der Ausschlüsse nach § 8 werden Gefahrgut oder sonstige Güter, deren Beförderung besonderen gesetzlichen Anforderungen unterliegt, nur nach vorheriger Prüfung und ausdrücklicher Vereinbarung übernommen, sofern alle rechtlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Vor Übergabe von IT-Systemen und Datenträgern hat der Auftraggeber für eine aktuelle und geeignete Datensicherung zu sorgen und Geräte fachgerecht herunterzufahren sowie, soweit nicht ausdrücklich anders beauftragt, selbst oder durch einen geeigneten Fachbetrieb von Strom-, Daten- und sonstigen Versorgungsanschlüssen trennen zu lassen.
6. Der Auftraggeber versichert, zur Übergabe und Beförderung des bezeichneten Umzugsguts berechtigt zu sein. Rechte Dritter, Eigentumsvorbehalte, Leasing- oder Sicherungsrechte sowie sonstige Beschränkungen, die der Beförderung oder Ablieferung entgegenstehen können, sind vor Beginn mitzuteilen.
7. Gesetzliche Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben, ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung, fehlender Begleitpapiere oder unterlassener Gefahrgutmitteilung bleiben unberührt. Ein Mitverschulden des Auftragnehmers wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 410, 411, 413 und 414 HGB; §§ 241 Abs. 2, 254 BGB.
§ 7 Räumungsfreigabe, Eigentumsübertragung, Fremdrechte und aufgefundene Gegenstände
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Räumung bestimmten Räume und Flächen vor Beginn der Arbeiten sorgfältig zu überprüfen und sämtliche Gegenstände zu entfernen, die nicht von der Räumung erfasst werden sollen. Dies gilt insbesondere für persönliche Unterlagen, Urkunden, Fotos, Erinnerungsstücke, Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Wertpapiere, Sparbücher, Schlüssel, Datenträger und sonstige Wertgegenstände.
Gegenstände, die in den Räumlichkeiten verbleiben, aber nicht entfernt werden dürfen, sind vor Arbeitsbeginn im Räumungsprotokoll ausdrücklich zu benennen oder eindeutig und dauerhaft als verbleibend zu kennzeichnen.
(2) Der Auftraggeber versichert, Eigentümer der zur Räumung freigegebenen Gegenstände zu sein oder über eine ausreichende und wirksame Befugnis zur Räumung, Eigentumsübertragung, Verwertung und Entsorgung zu verfügen. Dies gilt insbesondere bei Nachlässen, Erbengemeinschaften, Betreuungen, Mietobjekten, Firmenauflösungen und gemeinsamem Eigentum.
Rechte Dritter sowie Beschränkungen der Verfügungsbefugnis sind Raumwerk Husch vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Erkennbar fremde Gegenstände oder Gegenstände, über die der Auftraggeber nicht verfügen darf, werden von der Eigentumsübertragung nicht erfasst.
Hat der Auftraggeber schuldhaft unzutreffende Angaben über seine Verfügungsbefugnis gemacht oder Rechte Dritter verschwiegen, hat er Raumwerk Husch den daraus entstehenden gesetzlichen Schaden zu ersetzen und von berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Verantwortlichkeit von Raumwerk Husch für eigenes Verschulden bleibt unberührt.
(3) Eine Eigentumsübertragung erfolgt ausschließlich aufgrund einer ausdrücklichen Räumungsfreigabe und Übereignungserklärung des Auftraggebers. Der bloße Beginn der Arbeiten, das Schweigen des Auftraggebers oder das bloße Zurücklassen eines Gegenstands begründen für sich allein keine Eigentumsübertragung.
Mit der körperlichen Übernahme eines ausdrücklich zur Räumung freigegebenen Gegenstands zum Zweck des Abtransports, insbesondere durch Herausnehmen, Aussortieren, Tragen, Bereitstellen oder Verladen, überträgt der Auftraggeber das Eigentum an diesem Gegenstand auf Raumwerk Husch. Raumwerk Husch nimmt die Eigentumsübertragung an.
Die Eigentumsübertragung erfasst auch den Inhalt freigegebener Möbel, Kartons, Koffer, Taschen und sonstiger Behältnisse, soweit die darin befindlichen Gegenstände nach den nachfolgenden Bestimmungen als zur Räumung freigegeben anzusehen sind.
(4) Von der Eigentumsübertragung werden grundsätzlich auch wirtschaftlich verwertbare Gegenstände sowie Bargeld, Schmuck, Edelmetalle und sonstige Wertgegenstände erfasst, wenn
a) sie sich offen sichtbar oder an gewöhnlichen und zu erwartenden Aufbewahrungsorten befinden,
b) sie bei einer üblichen und zumutbaren Vorprüfung durch den Auftraggeber erkennbar gewesen wären,
c) sie vor Arbeitsbeginn weder entfernt noch im Räumungsprotokoll ausgenommen oder eindeutig als verbleibend gekennzeichnet wurden und
d) nach Art, Wert, Aufbewahrungsort und sonstigen Umständen objektiv davon ausgegangen werden kann, dass ihre Überlassung von der Räumungsfreigabe umfasst ist.
Erkennbar besonders hochwertige Einzelgegenstände oder Sachgesamtheiten, deren Wert offensichtlich in einem groben Missverhältnis zum vereinbarten Räumungsentgelt steht, werden nur dann von der Eigentumsübertragung erfasst, wenn sie in der Räumungsfreigabe oder im Räumungsprotokoll ausdrücklich bezeichnet wurden.
(5) Nicht von der Eigentumsübertragung erfasst sind
a) Gegenstände, die im Räumungsprotokoll ausgenommen oder eindeutig als verbleibend gekennzeichnet wurden,
b) offensichtlich amtliche oder für den Auftraggeber persönlich oder rechtlich bedeutsame Dokumente,
c) Gegenstände, die erkennbar im Eigentum Dritter stehen,
d) verbotene Gegenstände oder Gegenstände, deren Besitz, Transport, Verwertung oder Weitergabe besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegt,
e) Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Wertpapiere und sonstige Gegenstände von erkennbar erheblichem Wert, wenn sie an ungewöhnlichen, verdeckten oder bei einer üblichen und zumutbaren Durchsicht nicht zu erwartenden Stellen aufgefunden werden, und
f) Gegenstände, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Werts, ihres Aufbewahrungsorts oder sonstiger Umstände offensichtlich ist, dass sie nur versehentlich in den zur Räumung freigegebenen Bereichen verblieben sind.
Eine Eigentumsübertragung solcher Gegenstände kann nur durch eine nach ihrem Auffinden ausdrücklich und gesondert getroffene Vereinbarung erfolgen.
(6) Raumwerk Husch schuldet keine systematische Suche nach persönlichen Unterlagen oder Wertgegenständen und keine vollständige Prüfung des Inhalts von Möbeln, Schränken, Koffern, Kartons, Taschen, Akten, Ordnern, Datenträgern, Behältnissen oder sonstigen Gegenständen.
Zur Räumung freigegebene Gegenstände und Behältnisse dürfen im Rahmen der vereinbarten Arbeiten grundsätzlich ungeöffnet und unbesehen transportiert, verwertet oder entsorgt werden, soweit keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Eine Garantie für das Auffinden, Aussortieren, Sichern oder Wiederbeschaffen zurückgelassener Gegenstände wird nicht übernommen.
(7) Werden Gegenstände nach Absatz 5 vor ihrer Verwertung oder Entsorgung tatsächlich als solche erkannt, wird Raumwerk Husch den Auftraggeber oder die benannte Ansprechperson informieren und die Gegenstände in einem den Umständen nach angemessenen Umfang vorläufig sichern.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände nach Aufforderung innerhalb von 14 Kalendertagen abzuholen oder innerhalb dieser Frist eine Vereinbarung über ihre Übergabe oder Versendung zu treffen. Eine Versendung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Zusätzlicher Aufwand für Dokumentation, Sicherung, Transport, Verwahrung oder Übergabe, der über eine kurzfristige Sicherung und Benachrichtigung hinausgeht, wird nach einem Stundenverrechnungssatz von 50,00 € berechnet. Notwendige Fremdkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Nach Ablauf der Abholfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Annahmeverzug, Verwahrung, Hinterlegung und eine gegebenenfalls zulässige Verwertung. Ein automatischer Eigentumsübergang allein wegen des Ablaufs der Abholfrist findet nicht statt.
(8) Nach der wirksamen Eigentumsübertragung darf Raumwerk Husch die übertragenen Gegenstände im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wiederverwenden, verwerten, veräußern oder entsorgen. Erlöse aus der Verwertung oder Veräußerung stehen Raumwerk Husch zu, sofern keine ausdrückliche Wertanrechnung oder andere Vereinbarung getroffen wurde.
Die Eigentumsübertragung betrifft ausschließlich die zivilrechtliche Zuordnung des Gegenstands und ändert für sich allein nicht dessen abfallrechtliche Einordnung. Soweit ein Gegenstand bei seiner Übernahme nach seinem Zustand, der Verkehrsanschauung und der konkret feststehenden Zweckbestimmung nicht als Abfall einzustufen ist und unmittelbar zur weiteren Verwendung für seinen ursprünglichen Zweck oder zur Weiterveräußerung mit dem Ziel dieser Weiterverwendung übernommen wird, darf Raumwerk Husch ihn im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften als Gebrauchtgegenstand behalten, selbst nutzen oder veräußern. Ist ein Gegenstand bei der Übernahme bereits Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bleibt seine Abfalleigenschaft trotz der Eigentumsübertragung bestehen. Eine Veräußerung als Produkt oder Gebrauchtware erfolgt in diesem Fall erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt sind. Zwingende spezialgesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Nach der körperlichen Übernahme eines wirksam übereigneten Gegenstands besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf nachträgliche Suche, Aussortierung, Aufbewahrung oder Rückübertragung. Raumwerk Husch kann einer Rückgabe freiwillig zustimmen, wenn der Gegenstand noch vorhanden, eindeutig bestimmbar und ohne unverhältnismäßigen Aufwand aussonderbar ist. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten trägt der Auftraggeber.
(9) Wurden Gegenstände aufgrund der vereinbarten unbesehenen Räumung vor ihrer Erkennbarkeit bereits ordnungsgemäß und irreversibel verwertet oder entsorgt, ist eine tatsächliche Rückgabe ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn Raumwerk Husch oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder zwingende gesetzliche Ansprüche entgegenstehen.
Gesetzliche Pflichten im Zusammenhang mit fremden Sachen, amtlichen Dokumenten, verbotenen Gegenständen oder Gegenständen, deren Besitz, Transport oder Weitergabe besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegt, bleiben unberührt.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten ausschließlich für Gegenstände, die zur Räumung, Verwertung oder Entsorgung freigegeben wurden. Sie gelten nicht für Umzugsgut. An Umzugsgut wird Raumwerk Husch durch dessen Übernahme kein Eigentum übertragen; es wird ausschließlich zum Zweck der vereinbarten Beförderung und Ablieferung in Obhut genommen. Eine Verwertung oder Entsorgung von Umzugsgut erfolgt nur aufgrund einer nachträglichen ausdrücklichen und gesonderten Räumungs- oder Entsorgungsfreigabe.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 929, 985 BGB; §§ 164 ff. BGB zur Vertretung; §§ 280, 254 BGB; § 307 BGB; §§ 3, 5 KrWG; für Umzugsgut ergänzend §§ 407, 425 und 451 HGB.
§ 8 Ausgeschlossene Stoffe, gefährliche Abfälle und Sicherheitsrisiken
1. Der Auftragnehmer sammelt und befördert ausschließlich nicht gefährliche Abfälle im Rahmen seiner behördlichen Anzeige nach § 53 KrWG. Gefährliche Abfälle sind nicht vom Auftrag umfasst und werden nicht befördert.
2. Als gefährlich gelten insbesondere Abfälle, deren Abfallschlüssel im Abfallverzeichnis mit einem Sternchen gekennzeichnet ist. Typische Ausschlüsse sind asbesthaltige oder asbestverdächtige Baustoffe, bestimmte alte Mineralfasern, Lösemittel, Öle, bestimmte Farben und Chemikalien, kontaminierte medizinische Abfälle, explosive oder radioaktive Stoffe sowie sonstige Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften. Die konkrete Einstufung richtet sich nach der Abfallverzeichnis-Verordnung.
3. Waffen, Munition, Sprengstoffe, Gasflaschen, unbekannte Druckbehälter, illegale Betäubungsmittel, infektiöse Stoffe und vergleichbare Gefahrengegenstände werden nicht übernommen. Soweit gesetzlich erforderlich, werden zuständige Stellen eingeschaltet.
4. Werden ausgeschlossene Stoffe oder eine konkrete Gefahr erst während der Arbeiten erkannt, darf und muss der Auftragnehmer den betroffenen Bereich sichern und die Arbeit dort einstellen. Die Fortsetzung erfolgt erst nach fachgerechter Klärung oder Entfernung durch einen hierzu berechtigten Fachbetrieb.
5. Zusätzliche Kosten infolge schuldhaft verschwiegener oder falsch beschriebener Gefahren trägt der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften. Ohne Verschulden des Auftraggebers bedürfen zusätzliche Maßnahmen einer gesonderten Vereinbarung.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 3, 48, 53 und 54 KrWG; §§ 2 und 3 sowie Anlage der AVV; § 241 Abs. 2 BGB; Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Verwertung, Entsorgung und Nachweise
1. Der Auftragnehmer führt übernommene Gegenstände und Abfälle einer gesetzlich zulässigen Wiederverwendung, Verwertung oder Entsorgung über geeignete Annahme- oder Entsorgungsstellen zu. Öffentlich-rechtliche Überlassungspflichten und örtliche Annahmebedingungen bleiben maßgeblich.
2. Eine bestimmte Anlage, ein bestimmter Verwertungsweg oder eine sortenreine Trennung ist nur geschuldet, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich erforderlich ist.
3. Wiege-, Annahme- oder Entsorgungsnachweise werden herausgegeben, wenn dies vereinbart ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht. Personenbezogene oder betriebsinterne Angaben Dritter dürfen geschwärzt werden, soweit der Nachweis dadurch nicht entwertet wird.
4. Container-, Deponie-, Sonderannahme-, Halteverbots- und behördliche Gebühren sind nur enthalten, soweit das Angebot dies ausweist. Nachträgliche Drittgebühren können nur verlangt werden, wenn ihre Weiterberechnung vereinbart oder als Nachtrag akzeptiert wurde.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 7, 15, 17, 22, 53 und 54 KrWG; GewAbfV, soweit anwendbar; § 632 BGB.
§ 10 Einsatz von Subunternehmern und Partnerbetrieben
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Subunternehmer und Partnerbetriebe mit der vollständigen oder teilweisen Ausführung beauftragter Leistungen zu betrauen, soweit keine höchstpersönliche Leistung ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Der Einsatz eines Subunternehmers ändert den Vertragspartner des Auftraggebers nicht. Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich und hat ein Verschulden eingesetzter Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten.
3. Zulassungs-, eintragungs- oder erlaubnispflichtige Handwerks-, Gefahrstoff-, Entsorgungs- oder Beförderungsleistungen werden nur durch Betriebe ausgeführt, die die hierfür erforderlichen rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
4. Eine bloße Vermittlung eines eigenständigen Vertrags zwischen Auftraggeber und Partnerbetrieb liegt nur vor, wenn dies im Angebot vor Vertragsschluss eindeutig als Vermittlung bezeichnet, der Partner als eigener Vertragspartner benannt und die getrennte Verantwortlichkeit transparent erklärt wird. Andernfalls bleibt der Auftragnehmer alleiniger Vertragspartner für die angebotene Gesamtleistung.
5. Eine Übertragung des gesamten Vertrags auf einen anderen Vertragspartner erfolgt nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers.
6. Wird eine Beförderung ganz oder teilweise durch einen ausführenden Frachtführer durchgeführt, bleiben die gesetzlichen frachtrechtlichen Regelungen über dessen Haftung und die Haftung des vertraglichen Frachtführers unberührt. Raumwerk Husch bleibt gegenüber dem Auftraggeber Vertragspartner, soweit nicht vor Vertragsschluss ausdrücklich und transparent eine reine Vermittlung vereinbart wurde.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 267 und 278 BGB; § 309 Nr. 10 BGB; § 307 BGB; bei Beförderungsleistungen ergänzend § 437 HGB.
§ 11 Leistungsänderungen und Zusatzaufträge
1. Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Räume, Mehrmengen, weitere Demontagen, Reinigung, Fensterarbeiten oder Renovierungsleistungen bedürfen einer Vereinbarung über Leistung und Preis.
2. Aus Beweisgründen sollen Nachträge in Textform bestätigt werden. Der Vorrang tatsächlich individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleibt davon unberührt.
3. Erteilt eine vor Ort benannte und vertretungsberechtigte Ansprechperson einen Zusatzauftrag, wird dieser nach der vereinbarten Vergütung, hilfsweise nach der üblichen Vergütung abgerechnet.
4. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, sicherheitswidrige, rechtswidrige oder fachlich nicht verantwortbare Änderungswünsche auszuführen.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 311 Abs. 1, 632, 305b BGB; § 307 BGB.
§ 12 Fertigstellung, Übergabe und Abnahme
1. Soweit die Leistung nach ihrer Beschaffenheit abnahmefähig ist, zeigt der Auftragnehmer die Fertigstellung an und bietet die Abnahme an. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist.
2. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Festgestellte Restarbeiten oder Mängel werden dokumentiert. Gesetzliche Mängelrechte bleiben erhalten.
3. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB ein. Bei Verbrauchern setzt sie zusätzlich voraus, dass der Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.
4. Soweit eine Abnahme nach der Art der Leistung ausgeschlossen ist, tritt an ihre Stelle die nachweisbare Vollendung und Mitteilung hierüber.
5. Foto- und Übergabedokumentationen können den Leistungsstand festhalten, begründen aber keine unwiderlegbare Vermutung zulasten einer Partei.
6. Bei Firmen- und Gewerbeumzügen ist die Ablieferung des Umzugsguts von der werkvertraglichen Abnahme etwaiger Montage-, Demontage- oder sonstiger Werkleistungen zu unterscheiden. Ein Übergabe- oder Ablieferungsprotokoll dokumentiert den Zustand und die Übergabe; die besonderen gesetzlichen Fristen für die Anzeige von Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung bleiben unberührt.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 640, 641 und 646 BGB; § 309 Nr. 12 BGB; bei Firmenumzügen ergänzend §§ 438 und 451f HGB.
§ 13 Mängelrechte
1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte. Der Auftraggeber kann insbesondere Nacherfüllung verlangen und nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen selbst nacherfüllen, mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
2. Der Auftraggeber soll einen erkennbaren Mangel zeitnah und möglichst konkret mitteilen, damit eine Prüfung und Nacherfüllung möglich ist. Die gesetzlichen Rechte werden durch eine verspätete Mitteilung nicht ausgeschlossen, soweit das Gesetz keine andere Folge anordnet.
3. Vor einer Selbstvornahme oder Beauftragung Dritter ist dem Auftragnehmer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, soweit eine Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist.
4. Kein Mangel liegt vor, soweit der Zustand auf vorbestehenden Schäden, normalem Verschleiß, nicht beauftragten Leistungen, ungeeigneten Anweisungen des Auftraggebers trotz ordnungsgemäßen Hinweises oder nachträglichen Eingriffen Dritter beruht.
5. Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Fristen. Eine Verkürzung durch diese AGB erfolgt nicht.
6. Für Verlust oder Beschädigung von Umzugsgut sowie für die Überschreitung einer Lieferfrist gelten bei Firmen- und Gewerbeumzügen vorrangig die besonderen frachtrechtlichen Haftungs-, Anzeige- und Verjährungsvorschriften, insbesondere §§ 425 ff., 438, 439 und 451 ff. HGB. Die Absätze 1 bis 5 gelten weiterhin für abnahmefähige Montage-, Demontage-, Reinigungs- oder sonstige Werkleistungen.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 633 bis 639, insbesondere §§ 634, 635, 637 und 634a BGB; § 309 Nr. 8 BGB; für Transportansprüche §§ 425 ff., 438, 439 und 451 ff. HGB.
§ 14 Abschlagszahlungen, Rechnung, Fälligkeit und Zahlungsverzug
1. Abschlags- oder Vorauszahlungen werden nur geschuldet, wenn sie im Angebot vereinbart und nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig sind. Für erbrachte vertragsgemäße Teilleistungen können Abschlagszahlungen in Höhe ihres Werts verlangt werden.
2. Die Vergütung wird bei Abnahme, hilfsweise bei Vollendung einer nicht abnahmefähigen Leistung, und nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig. Ein im Angebot eingeräumtes Zahlungsziel bleibt maßgeblich.
3. Bei Mängeln darf der Auftraggeber einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten. In der Regel ist das Doppelte der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten angemessen.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltung richten sich nach dem Gesetz. Insbesondere darf mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden; ein Zurückbehaltungsrecht aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.
5. Zahlungsverzug tritt nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Während des Verzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung bleibt zusätzlich die gesetzliche Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB möglich.
6. Für die Fracht eines Firmen- oder Gewerbeumzugs gilt ergänzend § 420 HGB. Soweit im Angebot ein abweichendes Zahlungsziel, eine Abschlagszahlung oder eine Gesamtabrechnung für mehrere Leistungsbestandteile vereinbart ist, bleibt diese Vereinbarung maßgeblich.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 632a, 641, 286 und 288 BGB; § 309 Nr. 2, 3 und 15 BGB; bei Firmenumzügen ergänzend §§ 420 und 421 HGB.
§ 15 Kündigung oder Absage durch den Auftraggeber
1. Das gesetzliche Widerrufsrecht eines Verbrauchers ist von der Kündigung eines bereits wirksamen Werkvertrags zu unterscheiden. Bei einem wirksamen Widerruf gelten die besonderen Regelungen in § 16 und Teil B dieses Dokuments.
2. Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung jederzeit kündigen. Der Auftragnehmer kann dann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb sowie böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
3. Für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung enthält § 648 Satz 3 BGB die gesetzliche Vermutung, dass dem Auftragnehmer fünf Prozent der darauf entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dies ist keine zusätzliche Vertragsstrafe und beide Parteien können eine abweichende tatsächliche Berechnung nachweisen.
4. Bereits ausgeführte Räumungs-, Transport-, Verwertungs- oder Entsorgungshandlungen werden durch eine spätere Kündigung nicht tatsächlich rückgängig gemacht. Die Vergütung und etwaige Rückabwicklung richten sich nach dem Gesetz.
5. Wird ein Termin lediglich verschoben, werden nachweisbare und gesetzlich ersatzfähige Zusatzkosten nur berechnet, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
6. Soweit der Vertrag oder ein abgrenzbarer Vertragsteil als Fracht- oder Umzugsvertrag einzuordnen ist, gelten für dessen Kündigung anstelle der Absätze 2 und 3 die §§ 415 und 451 HGB. Der Auftraggeber kann den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall nach Maßgabe des § 415 HGB entweder die vereinbarte Fracht unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs oder ein Drittel der vereinbarten Fracht als Fautfracht verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen aus dem Risikobereich des Auftragnehmers, gelten die gesetzlichen Einschränkungen des § 415 HGB.
Gesetzliche Grundlagen: § 648 BGB; §§ 280, 642 BGB; Abgrenzung zu §§ 355 ff. BGB; § 309 Nr. 5 und 6 BGB; für Firmenumzüge §§ 415 und 451 HGB.
§ 16 Widerrufsrecht von Verbrauchern und vorzeitiger Arbeitsbeginn
1. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nur für Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen. Die Widerrufsfrist beträgt regelmäßig 14 Tage ab Vertragsschluss. Für im Geschäftsraum geschlossene Verträge besteht ohne besondere Vereinbarung grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht.
2. Der Beginn der Arbeiten innerhalb der Widerrufsfrist lässt das Widerrufsrecht nicht automatisch erlöschen. Eine AGB-Klausel, wonach das Widerrufsrecht bereits mit Arbeitsbeginn entfällt, wird nicht vereinbart.
3. Soll vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden, muss der Verbraucher dies ausdrücklich verlangen und dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zustimmen. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag müssen das Verlangen und die Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.
4. Widerruft der Verbraucher nach einem wirksamen Verlangen zum vorzeitigen Beginn, aber vor vollständiger Leistung, schuldet er bei ordnungsgemäßer Belehrung einen angemessenen Betrag für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen. Dieser richtet sich grundsätzlich nach dem vertraglichen Gesamtpreis im Verhältnis zum bereits erbrachten Leistungsanteil.
5. Bei einem entgeltlichen Dienstleistungsvertrag erlischt das Widerrufsrecht erst mit vollständiger Vertragserfüllung, wenn der Unternehmer erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher vor Leistungsbeginn ausdrücklich zugestimmt hat, bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag diese Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und der Verbraucher seine Kenntnis bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt.
6. Die erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular befinden sich im Anschluss an diese AGB. Eine gesonderte Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn muss dem Verbraucher rechtzeitig als eigenständige Verbraucherunterlage zur Verfügung gestellt werden.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 312b, 312c, 312g, 355, 356 Abs. 4, 356a und 357a Abs. 2 BGB; § 312f BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB.
§ 17 Leistungsverweigerung, Unterbrechung und Kündigung aus wichtigem Grund
1. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Fortsetzung wegen konkreter Gefahren, einer verlangten rechtswidrigen Entsorgung, erheblicher Täuschung über Abfallarten oder nachhaltiger Verweigerung notwendiger Mitwirkung unzumutbar ist.
2. Soweit der wichtige Grund behebbar ist, wird grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt. Eine Frist ist entbehrlich, wenn sofortiges Handeln zum Schutz von Personen, Sachen oder der Umwelt erforderlich oder die Fortsetzung offensichtlich unzumutbar ist.
3. Bei Zahlungsverzug dürfen Leistungen nur im Rahmen der gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte ausgesetzt werden. Rechte des Auftraggebers wegen eigener Gegenansprüche oder Mängel bleiben unberührt.
4. Nach einer Kündigung werden erbrachte Leistungen und sonstige Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 273, 320, 643 und 648a BGB; §§ 241 Abs. 2, 314 BGB, soweit anwendbar.
§ 18 Allgemeine Haftung
1. Soweit nicht die besonderen frachtrechtlichen Haftungsregelungen des § 18a eingreifen, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien oder zwingender gesetzlicher Haftung.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die gesetzlichen Mängelrechte werden dadurch nicht eingeschränkt.
4. Für Schäden, die auf unzutreffenden Angaben, nicht offengelegten Gefahren, fehlender Verfügungsbefugnis oder einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen, gelten die gesetzlichen Regeln einschließlich eines Mitverschuldens. Der Auftragnehmer haftet weiterhin für eigenes Mitverschulden.
5. Der Auftragnehmer haftet nach denselben Maßstäben für gesetzliche Vertreter, Beschäftigte, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen.
6. Für ausgenommene oder versehentlich zur Räumung bereitgestellte Gegenstände gelten die gesetzlichen Haftungsmaßstäbe. Eine Haftung wird nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Auftraggeber Wertsachen entfernen oder kennzeichnen musste.
7. Die vorstehenden Absätze verändern die gesetzlichen Haftungsbefreiungen, Haftungsbegrenzungen und Haftungshöchstbeträge für Beförderungs- und Umzugsverträge nicht. Für diese gilt § 18a vorrangig.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 276, 278, 280, 254 BGB; § 309 Nr. 7 und 8 BGB; Produkthaftungsgesetz.
§ 18a Transporthaftung bei Firmen- und Gewerbeumzügen
1. Für Verlust oder Beschädigung von Umzugsgut in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung sowie für die Überschreitung der Lieferfrist gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen der §§ 425 ff. und 451 ff. HGB. Diese Regelungen gehen den allgemeinen Haftungsbestimmungen des § 18 vor.
2. Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung von Umzugsgut ist nach § 451e HGB auf 620,00 € je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird. Für eine Überschreitung der Lieferfrist gilt der gesetzliche Haftungshöchstbetrag des § 431 Abs. 3 HGB; für sonstige frachtbezogene Vermögensschäden gilt insbesondere § 433 HGB.
3. Die gesetzlichen besonderen Haftungsausschlussgründe des § 451d HGB bleiben unberührt. Dazu gehören insbesondere Schäden, die auf ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber, auf dessen eigener Behandlung, Verladung oder Entladung, auf nicht vom Auftragnehmer verpacktem Gut in Behältern, auf besonderen Raumverhältnissen nach vorherigem Hinweis, auf der Beförderung besonders schadenanfälliger Güter oder auf den dort genannten Wertgegenständen beruhen.
4. Die gesetzlichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen entfallen, soweit die Voraussetzungen des § 435 HGB erfüllt sind. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
5. Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen von Umzugsgut müssen nach § 451f HGB spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt werden. Äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung angezeigt werden. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen nach § 438 Abs. 3 HGB, wenn die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt wird. Eine nach Ablieferung abgegebene Schadensanzeige ist in Textform zu erstatten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
6. Ansprüche aus einer Beförderung verjähren nach § 439 HGB grundsätzlich in einem Jahr. Bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Gesetzliche Hemmungs- und Sonderregelungen bleiben unberührt.
7. Die gesetzliche Frachtführerhaftung ist keine Transportversicherung. Der Abschluss einer zusätzlichen Transport- oder Warentransportversicherung ist nur geschuldet, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart wird.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 425 bis 439 HGB, insbesondere §§ 425, 431 Abs. 3, 433, 435, 438 und 439 HGB; §§ 451d, 451e, 451f und 451h HGB.
§ 19 Höhere Gewalt und sonstige nicht zu vertretende Hindernisse
1. Ereignisse außerhalb des beherrschbaren Risikobereichs, die trotz angemessener Vorsorge nicht verhindert werden können, etwa behördliche Sperren, Naturereignisse, schwere Unwetter, unvorhersehbare Annahmestopps oder vergleichbare Ereignisse, können Leistungspflichten vorübergehend hindern.
2. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und begrenzt die Folgen im zumutbaren Umfang. Leistungstermine verschieben sich angemessen; Gegenleistungspflichten für endgültig nicht erbrachte Leistungen richten sich nach dem Gesetz.
3. Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Schadensersatzrechte bleiben bestehen. Diese Klausel befreit nicht von Verantwortung für vermeidbare oder zu vertretende Umstände.
4. Für Beförderungs- und Umzugsverträge bleiben die besonderen frachtrechtlichen Vorschriften über Haftungsausschlüsse, Beförderungs- und Ablieferungshindernisse sowie Vergütung unberührt.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 275, 276, 286 Abs. 4, 313 und 326 BGB; bei Beförderungen ergänzend §§ 419, 420, 426 HGB.
§ 20 Schlüssel, Foto- und Leistungsdokumentation, Datenschutz
1. Übergebene Schlüssel werden nach Möglichkeit in einem Schlüsselprotokoll erfasst und nach Abschluss zurückgegeben. Verlust, Beschädigung und notwendige Ersatzmaßnahmen richten sich nach den gesetzlichen Haftungsregeln.
2. Der Auftragnehmer darf zur Vertragsdurchführung und Beweissicherung objektbezogene Vorher-, Zwischen- und Nachher-Fotos anfertigen, soweit dies erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Personen, private Dokumente, Bildschirme und andere unnötige personenbezogene Inhalte sollen vermieden oder unkenntlich gemacht werden.
3. Eine Verwendung von Fotos zu Werbung, Referenzen, Social Media oder auf der Webseite erfolgt nur auf einer gesonderten Rechtsgrundlage, insbesondere nach gesonderter Einwilligung, soweit eine solche erforderlich ist. Eine Einwilligung ist freiwillig und für den Vertrag nicht erforderlich.
4. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer separaten Datenschutzerklärung oder einem Datenschutzhinweis erteilt. Diese AGB ersetzen die Informationspflichten nach der DSGVO nicht.
5. Der Auftragnehmer ist ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, Inhalte von Akten, Datenträgern oder Geräten zu sichten, zu sichern oder datenschutzgerecht zu löschen.
6. Bei Firmen- und Gewerbeumzügen werden Akten, Datenträger und Geräte ohne ausdrücklichen Zusatzauftrag nur körperlich befördert. Eine Sichtung, Inventarisierung, inhaltliche Prüfung, Datensicherung oder datenschutzrechtliche Löschung ist nicht geschuldet. Verlangt der Auftraggeber besondere Sicherheits-, Vertraulichkeits- oder Dokumentationsmaßnahmen, müssen diese vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart werden.
Gesetzliche Grundlagen: Art. 5, 6, 7 und 13 DSGVO; §§ 241 Abs. 2, 276, 280 BGB.
§ 21 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Entsteht dennoch eine konkrete Verbraucherstreitigkeit, wird der Verbraucher nach Maßgabe des § 37 VSBG in Textform über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle und über die Teilnahmebereitschaft informiert.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 36 und 37 VSBG. Die frühere EU-Online-Streitbeilegungsplattform wurde eingestellt; die ODR-Verordnung wurde mit Wirkung zum 20. Juli 2025 aufgehoben.
§ 22 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
2. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart werden, soweit § 38 ZPO dies zulässt. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Gesetzliche Grundlagen: Art. 6 Rom-I-Verordnung (EG) Nr. 593/2008; §§ 12 ff. und § 38 ZPO.
§ 23 Schlussbestimmungen
1. Rechtserhebliche Erklärungen können mindestens in Textform abgegeben werden, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt. Individuelle Vereinbarungen und der Vorrang der Individualabrede bleiben unberührt.
2. Werden einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder sind sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion zulasten des Auftraggebers wird nicht vereinbart.
3. Änderungen dieser AGB wirken nicht rückwirkend auf bereits geschlossene Verträge, sofern sie nicht individuell vereinbart werden.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 305b, 306 und § 309 Nr. 13 BGB.
Widerrufsbelehrung für Dienstleistungen
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie an Raumwerk Husch – Maximilian Husch, Bodelschwinghstraße 71, 41751 Viersen, Telefon: 02162 268 54 99, E-Mail: info@raumwerk-husch.de, mittels einer eindeutigen Erklärung, zum Beispiel eines mit der Post versandten Briefes oder einer E-Mail, über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 355, 356 Abs. 4, 356a und 357a Abs. 2 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB; Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB.
Fragen zu den AGB?
Bei Fragen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erreichen Sie uns telefonisch oder per E-Mail.
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